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Allgemeine Geschäftsbedingungen



Allgemeine Bedingungen der Möbelspediteure für Beförderung von Handelsmöbeln





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Allgemeine Bedingungen der Möbelspediteure für Beförderung von Handelsmöbeln


1. Geltung der Bedingungen
1.1
Die Leistungen des Handelsmöbelspediteurs (im folgenden Möbelspediteur genannt) erfolgen auf der Grundlage dieser Bedingungen, die in erster Linie eine Konkretisierung der in den §§ 407 ff HGB enthaltenen Rechtsgedanken darstellen. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie nicht mit nicht zur Vertretung bevollmächtigten Mitarbeitern des Möbelspediteurs vereinbart werden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Auftraggebers.
1.3 Diese Bedingungen finden auf die Beförderung von Umzugsgut keine Anwendung.

2. Leistungen des Möbelspediteurs
2.1
Der Möbelspediteur erfüllt seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs.
2.2 Der Möbelspediteur erfüllt die Berufszugangsbedingungen des Güterkraftverkehrsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung (Sachkunde, finanzielle Leistungsfähigkeit und persönliche Zuverlässigkeit) und vergleichbarer Rechtsnormen.
Vom Möbelspediteur verpflichtete Partnerunternehmen erfüllen ebenfalls diese Berufszugangsbedingungen.
2.3 Der Möbelspediteur setzt besonders für die Möbelbeförderung geeignete Fahrzeuge ein. Diesen Fahrzeugen stehen zum Möbeltransport geeignete Container und sonstige Behälter gleich.

3. Informationspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber unterrichtet den Möbelspediteur rechtzeitig, spätestens aber 24 Stunden vor Durchführung der Beförderung von allen wesentlichen die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren, wie z.B. Gewicht, Menge, Werthaltigkeit der Güter sowie der einzuhaltenden Termine.

4. Gefährliches Gut
Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Auftraggeber dem Möbelspediteur bei Auftragserteilung schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.

5. Frachtbrief
Dem Frachtbrief stehen Lieferscheine sowie sonstige moderne Datenübertragungssysteme gleich, sofern sie den Anforderungen des § 408 HGB genügen.

6. Verladen und Entladen, Wartezeiten, Standgeld
6.1
Für das Verladen und Entladen steht dem Möbelspediteur eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Verladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für diese Zeiten kann keine besondere Vergütung verlangt werden.
6.2 Wartet der Möbelspediteur aufgrund von vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Ri-sikobereich zuzurechnen sind, über die Verlade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).
Der Anspruch entfällt jedoch bei Sendungen von über
- 5 m3 bis 20 m3 bei Wartezeiten bis zu 60 Minuten und
- 20 m3 bei Wartezeiten bis zu 90 Minuten

7. Zahlungsverzug
Zahlungsverzug tritt erst nach Mahnung ein. Spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung darf der Möbelspediteur im Falle der Überschreitung dieses Zahlungsziels ab diesem Datum Zinsen in Höhe von 2 % über den zum Zeitpunkt des Überschreitens des Zahlungsziels geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und die ortsüblichen Spesen berechnen. Fällt dieser Leitzins fort, so tritt an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Leitzins.

8. Verlustvermutung
Die in § 424 Abs.1 HGB geregelte Verlustvermutung gilt mit der Maßgabe, daß das Gut auch bei inländischen Transporten frühestens nach 30 Kalendertagen als verloren betrachtet werden kann.

9. Haftung
Die Haftung des Möbelspediteurs für Verlust oder Beschädigung von Gütern ist beschränkt auf den Betrag von EUR 620,-- je m3 , der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird.

10. Versicherung
Der Möbelspediteur hat seine sich aus diesen Bedingungen und dem HGB (§§ 407 ff HGB) ergebende Verkehrshaftung für die Dauer der Vertragsbeziehun-gen unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers versichert. Auf Anforderung des Auftraggebers belegt der Möbelspediteur seinen Versicherungsschutz.
Der Auftraggeber stellt den Möbelspediteur von den Ansprüchen des Transportversicherers frei, für die der Möbelspediteur aufgrund dieser Bedingungen und des HGB (§ 407 ff HGB) haftet.
Der Möbelspediteur ist verpflichtet, auf besondere Anforderung und auf Rechnung des Auftraggebers zu marktüblichen Bedingungen eine Transportversicherung für die Risiken zu besorgen, für die der Möbelspediteur nach diesen Bedingungen und dem HGB (§§ 407 ff HGB) nicht haftet.
Hat der Auftraggeber oder der Möbelspediteur im Auftrage seines Auftraggebers eine Transportversi-cherung gedeckt, wird der Möbelspediteur im Schadensfalle alle ihm zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen ergreifen, insbesondere für die Beweis-sicherung sorgen.

11. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.

12. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

13. Vertraulichkeit
Der Möbelspediteur wird alle Informationen, Unterlagen und sonstige Hilfsmittel, die er im Zusammenhang mit dem Vertrag erhält, nur zur Durchführung des Vertrages verwenden. Solange und soweit sie nicht allgemein bekanntgeworden sind oder der Auftraggeber einer Bekanntgabe nicht vorher schriftlich zugestimmt hat, wird der Möbelspediteur die Informationen und Unterlagen sowie den Vertragsgegenstand vertraulich behandeln. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Ort der vom Auftraggeber beauftragten Niederlassung des Möbelspediteur.
Es gilt deutsches Recht.

15. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen.
Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.